Impressum

Hans Reinke Handelsgesellschaft mbh
Brandstücken 20
22549 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 (0)40 3910680
Fax: +49 (0)40 39106829
E-Mail: info@hans-reinke.com

Geschäftsführer: Hans-Joachim Reinke
Amtsgericht Hamburg HRB 22473
Sitz der Gesellschaft: Hamburg
USt.IdNr. DE 118561096
Hamburger Sparkasse, IBAN DE44 2005 0550 1042 2309 69, BIC (SWIFT) HASPDEHHXXX

Rechtliche Hinweise, Qualitätssicherung, Haftungsausschluss:

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Trademark, Registered Trademark
Produktamen sind Marken oder eingetragene Marken der jeweiligen Firmen.

Informationen zur Online-Streitbeilegung:

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online- Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitgestellt. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen.

Die OS-Plattform ist unter folgendem Link erreichbar:
http://ec.europa.eu/consumers/odr

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die Hans Reinke Handelsgesellschaft mbH ist ein Großhandel für Leder, Kunstleder und Mikrofaserstoffe sowie Polstermaterial und damit zusammenhängendes Zubehör im In- und Ausland.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“).
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; über Änderungen unserer AVB werden wir den Käufer informieren.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AVB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abgegeben werden (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Ansprüchen des Käufers gegen uns können mit unserer schriftlichen Einwilligung abgetreten werden.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte umfassend vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Vor Annahme des Angebots behalten wir uns vor, die Bonität des Käufers zu prüfen.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
(3) Regierungsmaßnahmen, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung, Transportbehinderungen sowie sonstige, von uns nicht beherrschbare Gründe, die die normale Fertigung, Abholung oder Versendung verzögern, gelten als „höhere Gewalt“ und berechtigen uns zur entsprechenden Verschiebung des Liefertermins. Wir sind verpflichtet, den Käufer unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen. Ist eine verzögerte Leistungserbringung auf Grund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Sofern dem Käufer zumutbar sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Erfüllungsort ist der Lagerort der Hans Reinke Handelsgesellschaft mbH, 22549 Hamburg, Brandstücken 20. Auf Verlangen und Kosten des Käufers kann die Ware nach pflichtgemäßem Ermessen an einen anderen Bestimmungsort versendet (Versendungskauf) werden. Wir sind berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Ungeachtet der Kostenlast des Käufers für die Versendung handeln wir – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – stets als Lieferer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Soweit eine Abnahme gemäß § 640 BGB vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise in Euro (€), und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Die Lieferung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorgelegt wird.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung gewähren wir 2 % Skonto. Skonto wird jedoch nur bei einem ausgeglichenen Kundenkonto des Käufers gewährt. Der Käufer stimmt einem Rechnungsversand ausschließlich per E-Mail an eine uns bekannte E-Mail-Adresse des Käufers zu.
(4) Zahlungen des Käufers werden nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zunächst auf die fällige Forderung, unter mehreren fälligen Forderungen auf diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren auf die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Forderung verhältnismäßig getilgt. § 366 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit 9%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Ferner fällt eine Mahnpauschale in Höhe von EUR 40,00 an. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zudem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Für den Fall, dass wir vorleistungspflichtig sind, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Das Nähere regelt § 321 BGB.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, insbesondere die Preislisten in der jeweils aktuellsten Version, die dem Käufer bis zum Vertragsschluss zugänglich gemacht wurden. Die als „Sonderposten“ ausgewiesenen Waren gelten, unabhängig vom tatsächlichen Zustand, als Waren niederster Qualität.
(a) Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass die Ware für die Verwendung geeignet ist, für die sie bestimmt ist oder benutzt wird.
(b) Die Ware wird grundsätzlich nur als Einzelstück und nicht mittlerer Art und Güte („Tel Quel“) geliefert. Hand- und Kollektionsmuster stellen kein Urmuster dar. Handelsübliche Abweichungen in Farbe und Oberfläche sind möglich und begründen keinen Mangel.
(3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Ware erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 2 Tagen schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen.
(5) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen, es sei denn, er hat die Fehleinschätzung nicht zu vertreten.
(7) Ist die Sache mangelhaft und hat der Käufer die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so können wir, wenn wir auf Nacherfüllung in Anspruch genommen werden, innerhalb angemessener Frist wählen, ob wir dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ersatzsache (Arbeiten) erstatten oder aber stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführen oder durchführen lassen (Selbstvornahme). Üben wir dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheiden wir uns für Selbstvornahme, kann uns der Käufer eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Fall erlischt unser Recht zur Selbstvornahme und der Käufer kann diese Arbeiten auf unsere Kosten durchführen. Wir sind dann zur Erstattung der erforderlichen, dem Käufer aufgrund der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Unser Recht, die Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt. Führt der Käufer die Arbeiten selbst durch oder beauftragt er zu diesem Zweck einen Auftragnehmer, hat er zu beachten, dass er nur einen Anspruch auf Ersatz der „erforderlichen“ Aufwendungen hat. Er hat daher die Kosten im Eigeninteresse möglichst gering zu halten und nach einer kostengünstigen Lösung zu suchen.
(8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die gesetzlich vorgesehene Beweislastverteilung wird durch diese Regelungen nicht geändert.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr.
(2) Die vorstehende, auf (1) Jahr verkürzte Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware oder der Verletzung einer Nacherfüllungspflicht beruhen. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff (§§ 478, 479 sowie § 445 a, b BGB) bleiben hiervon unberührt.
(3) Abweichend zu Abs. 1 und Abs. 2 findet die verkürzt Verjährungsfrist jedoch keine Anwendung auf Schadenersatzansprüche oder Aufwendungsansprüche – auch dann, wenn sie auf einen Mangel oder die Verletzung einer Nacherfüllungspflicht zurückzuführen sind -, die auf der Verletzung von Leben, Leib, Körper oder Gesundheit oder auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von uns beruhen.
(4) Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen in jedem Fall unberührt.

§ 10 Hinweise zur Datenverarbeitung
Bezüglich der zu erhebenden Daten verweisen wir auf unsere gesonderte Datenschutzerklärung.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Lieferung und für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist das Lager der Hans Reinke Handelsgesellschaft mbH, 22549 Hamburg, Brandstücken 20, sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(3) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

Stand: März 2018

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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen
(Stand: Januar 2024)


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